Bereits zum 1. Oktober des letzten Jahres erfolgte eine Erhöhung der Minijob-Grenze von 450 auf 520 € Verdienst im Monat. Bei einem Verdienst oberhalb dieser Grenze spricht man von einem Midijob. Die Obergrenze für einen Midijob wurde zum 1. Januar 2023 ebenfalls erhöht – auf nun 2000 € Monatslohn.
Welche Vorteile hat ein Midijob?
Midijobber sind sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Im Unterschied zu Arbeitnehmern, die mehr als 2000 € im Monat verdienen, zahlen Midijobber prozentual niedrigere Beiträge zur Sozialversicherung. Trotz ihrer geringeren Beiträge zur Sozialversicherung können Midijobber jedoch die vollen Leistungen der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen.
Die reduzierten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wirken sich auch nicht nachteilig auf die Rentenansprüche der Midijobber aus. Nach Angaben der Minijob-Zentrale wird dem Rentenkonto der tatsächliche Verdienst aus dem Midijob gutgeschrieben.
Zum 1. Januar hat sich die Beitragstragung – also der Anteil von Arbeitnehmer und Arbeitgeber an den Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung – im Midijob geändert. Die Arbeitnehmer profitieren davon, dass der Belastungssprung beim Übergang vom Minijob in einen Midijob geglättet wird. Dadurch soll der Anreiz erhöht werden, die Arbeitszeit über die Minijobgrenze hinaus auszuweiten.
Arbeitgeber werden im neuen unteren Übergangsbereich stärker belastet als bisher. Im unteren Übergangsbereich (ab 520,01 €) liegt der Beitragsanteil des Arbeitgebers bei ca. 28 %. Dies entspricht dem für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeitrag in Höhe von 28 %. Bis zur oberen Grenze des Übergangsbereichs wird der Beitragsanteil auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag von knapp 20 % abgeschmolzen.
Die Berechnung der Sozialabgaben erfolgt nicht auf Basis des tatsächlichen Verdiensts, sondern anhand von zwei fiktiven beitragspflichtigen Einnahmen, die jeweils nach einer bestimmten Formel ermittelt werden. Die Berechnung der Beiträge im Übergangsbereich wird für jeden einzelnen Versicherungszweig in drei Schritten vorgenommen:
- Schritt 1: Berechnung des Gesamtbeitrags (Arbeitgeber + Arbeitnehmer) ausgehend von einer fiktiven beitragspflichtigen Einnahme.
- Schritt 2: Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitnehmers ausgehend von einer gesonderten fiktiven beitragspflichtigen Einnahme.
- Schritt 3: Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitgebers durch Abzug des Beitragsanteils des Arbeitnehmers vom Gesamtbeitrag.
Für die Berechnung der Sozialabgaben im neuen Übergangsbereich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Midijob-Rechner nutzen, den die Minijobzentrale auf ihrer Homepage zur Verfügung stellt (www.minijobzentrale.de).
Beispiel: Eine Mitarbeiterin verdient 521 € im Monat und liegt damit knapp über der Verdienstgrenze. Sie befindet sich damit im Übergangsbereich, in dem die Sozialbeiträge von einem reduzierten fiktiven Lohn berechnet werden.
Nun gilt es, die beitragspflichtigen Einnahmen mit dem Midijob-Rechner zu ermitteln. Ergebnis: Bei einem Verdienst in Höhe von 521 € errechnet das Programm eine beitragspflichtige Einnahme von 361,05 € für die Berechnung des Gesamtbetrages. Daraus ergeben sich folgende Beiträge:
- Beitrag Midijobber: 0,28 €,
- Beitrag Arbeitgeber: 145,78 €,
- Gesamtbeitrag: 146,06 €.
Zum Vergleich: Die Abgaben beim Minijob
Schauen wir uns nun zum Vergleich die Sozialabgaben bei einem Minijob an. Bei einem Minijob zahlen Arbeitgeber zur Sozialversicherung nur Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Der Minijobber selbst bezahlt lediglich einen geringen Beitragsanteil zur Rentenversicherung. Er hat auch die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht zu befreien und so gar keinen Beitrag zur Sozialversicherung zu zahlen.
Für den Minijob-Arbeitgeber fallen darüber hinaus weitere Abgaben an (Umlage 1, Umlage 2 und Insolvenzgeldumlage, die auch für Midijobs zu zahlen sind, sowie die Pauschsteuer in Höhe von 2 %). Die Abgaben für einen Minijob kann man ebenfalls mit dem Minijob-Rechner berechnen. Das Ergebnis lauter folgendermaßen:
- Beitrag Arbeitgeber (nur Beiträge zur Sozialversicherung): 145,60 €,
- Beitrag Arbeitnehmer: 18,72 €.
Für den Arbeitgeber sind die Sozialabgaben bei einem Minijob mit einem monatlichen Verdienst von 520 € im Vergleich zu einem sozialversicherungspflichtigen Midijob-Arbeitnehmer mit einem Verdienst von 521 € nur um wenige Cent geringer (145,60 € bzw. 145,78 €).
Aus Sicht des Arbeitnehmers stellt sich der Vergleich wie folgt dar:
- Minijobber mit einem Verdienst von 520 € zahlen 18,72 € zur Rentenversicherung.
- Midijobber zahlen bei einem monatlichen Verdienst von 521 € im Übergangsbereich nur 0,28 € an Sozialabgaben.
Das bedeutet: Als Arbeitnehmer fährt man mit einem 521-€-Midijob deutlich besser als mit einem 520-€-Minijob. Trotz der geringen Beiträge können Midijobber die vollen Leistungen der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung in Anspruch nehmen.
Midijob nebenher ist jedoch nicht sinnvoll
Zwischen Mini- und Midijob gibt es aber noch einen fundamentalen Unterschied: Ein Minijob kann neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. Ein Midijob dagegen stellt selbst eine Hauptbeschäftigung dar. Wird ein Midijob neben einer anderen Hauptbeschäftigung ausgeübt, werden beide Jobs zusammengerechnet. Folglich entfallen dann die günstigen Regelungen im Übergangsbereich, dann sind auch im Midijob die vollen Arbeitnehmerbeiträge fällig.
Da ein Midijob als Hauptbeschäftigung gilt, ist es jedoch möglich, nebenher noch einen Minijob auszuüben. Zusätzlich wäre sogar eine kurzfristige Beschäftigung neben dem Midijob möglich.
Minijob
- Die Grenze liegt bei einem durchschnittlichen Verdienst von höchstens 520 € pro Monat.
- Der Arbeitgeber meldet die Minijobber über die Minijob-Zentrale an.
- Minijobber zahlen mit ihrem Job in die Rentenversicherung ein, wenn sie sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Midijob
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen durchschnittlich 520,01 bis 2000 € monatlich im sogenannten Übergangsbereich (früher: Gleitzone) verdienen.
- Der Arbeitgeber meldet die Midijobber bei deren Krankenkasse an.
- Die Beschäftigung ist versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.