Nach der Ernte 2023 sind im Hinblick auf die neue Konditionalität und das Düngerecht zahlreiche Vorgaben zu beachten. Wie bei diesem Check vorzugehen ist, zeigen wir am Beispiel des Marktfruchtbaubetriebes Müller.
Viele Betriebe mit Ackerbau fragen sich derzeit, wie sich düngerechtliche Vorgaben und die neuen Regelungen im Rahmen der Konditionalität konkret auf ihre Flächenbewirtschaftung auswirken. Um Landwirte in dieser Situation bestmöglich zu unterstützen, werden in einer Artikel-Serie anhand von konkreten Beispielsbetrieben aktuell zu beachtende Vorgaben im Ackerbau dargestellt. Nachdem in der letzten Ausgabe des Wochenblatts ein Schweine- und Bullenmastbetrieb beleuchtet wurde, ist nun ein intensiver Marktfruchtbaubetrieb an der Reihe:
Betrieb Müller bewirtschaftet 63 ha Ackerfläche (AF), welche zu 50 % im Roten und zu 50 % im Gelben Gebiet nach AVDüV liegen.
Landwirt Müller hat folgende Fruchtfolge: Zuckerrüben (ZR) – Kartoffeln (KA) – Winterweizen mit Zwischenfrucht (ZWF). Die Zwischenfrucht ohne Futternutzung dient zur Vorbereitung des Mulchsaatverfahrens bei Zuckerrüben.
Auf einem Feldstück mit 3 ha mit geringerer Bonität nimmt der Landwirt an der Kulap-Maßnahme B48 „Blühflächen an Waldrändern und in der Feldflur“ teil (Verpflichtungszeitraum endet 2023). Der Hackfruchtanteil in der Fruchtfolge des Betriebs Müller ist sehr hoch. Dieses Beispiel wurde bewusst so gewählt, um mögliche Herausforderungen mit den Vorgaben der Konditionalität und des Düngerechts aufzuzeigen.
Nach der Ernte seines Getreides stellt sich Landwirt Müller nun die Frage, was er bei der Bewirtschaftung seiner Flächen im Sommer/Herbst 2023 bzw. bei der Anbauplanung 2024 im Hinblick auf die Vorgaben der Konditionalität und des Düngerechts zu beachten hat. Dies soll im Folgenden dargestellt werden.
Wie bereits im ersten Artikel dieser Reihe ausgeführt, ist es hilfreich, die Flächen von Landwirt Müller zunächst in sogenannte Bewirtschaftungseinheiten (BWE) zusammenzufassen. Dies erleichtert die Prüfung, ob mit der geplanten Flächenbewirtschaftung die Vorgaben von Glöz 5 bis 8 sowie das Düngerecht eingehalten werden.
Für den Check ist es hilfreich, Anbaueinheiten zu betrachten
Zur Erinnerung: Bei einer Bewirtschaftungseinheit handelt es sich um Flächen/Schläge, auf welchen die gleiche Kultur angebaut wird und die an der gleichen Stelle in der Fruchtfolge stehen (z. B. ist Mais im Jahr 2024 mit Vorfrucht Winterweizen zu unterscheiden von Mais im Jahr 2024 mit Vorfrucht Mais). Zusätzlich ist bei der Zusammenfassung zu Bewirtschaftungseinheiten auch der Anbau von Zwischenfrüchten oder Untersaaten zu berücksichtigen.
Es zeigt sich, dass Betrieb Müller insgesamt vier BWE hat, welche in Tabelle abgebildet sind. Die BWE 1 bis 3 ergeben sich aus der Fruchtfolge im Betrieb und bei der BWE 4 handelt es sich um eine bereits mehrjährig stillgelegte Fläche.
Für die genannte Fragestellung sind bei den Bewirtschaftungseinheiten die Hauptfrüchte einschließlich angebauter Zwischenfrüchte und Untersaaten der Jahre 2023 und 2024 (Planung) zu betrachten und entsprechend zu vermerken (siehe Tabelle). Mit dieser Aufstellung kann nun die Einhaltung der Vorgaben von Glöz 5 bis 8 und Düngerecht abgeleitet werden:
Sind die Vorgaben im Betrieb Müller alle eingehalten?
Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion (Glöz 5): Die Einstufung der Feldstücke nach ihrer Gefährdung durch Wassererosion in die drei Klassen K-Wasser 0, K-Wasser 1 und K-Wasser 2 wurde bereits in der Wochenblatt-Ausgabe 35 vom 1. 9. 2023 erläutert und ist in der Informationsbroschüre Konditionalität 2023 in Kapitel II Nr. 5 nachzulesen.
BWE 2 und 4: Im Anbaujahr 2023/2024 stellen diese BWE im Hinblick auf die Erosion grundsätzlich kein Problem dar: Denn auf diesen BWE ist ein Pflugeinsatz in der Zeit vom 1. 12. bis 15. 2. wegen des Anbaus einer Winterkultur und der Brache sowieso nicht vorgesehen. Bei Flächen in K-Wasser 2 hat eine Aussaat der Winterkultur unmittelbar nach dem Pflügen zu erfolgen.
BWE 3: Da Landwirt Müller bei Zuckerrüben ohnehin auf Mulchsaat setzt, hat er kein Problem mit dem Erosionsschutz. Wenn die Fläche nicht erosionsgefährdet ist, könnte die Zwischenfrucht nach dem 15. 1. untergepflügt werden (Glöz 6-Vorgabe vgl. Nr. 4). Ist die Fläche in K-Wasser 1, muss die Zwischenfrucht bis zum 15. 2. erhalten bleiben, danach könnte gepflügt werden. Im Hinblick auf die Erosionsvermeidung und die Zuckerrübensaat ist hier allerdings Mulchsaat zu bevorzugen. Wenn Landwirt Müller auf Flächen mit K-Wasser 2 vor Aussaat der Zwischenfrucht pflügen möchte, muss er dies unmittelbar vor der Aussaat tun. Unmittelbar bedeutet: sobald es Arbeitswirtschaft und Witterungsbedingungen zulassen und dabei sollten 14 Tage im Regelfall nicht überschritten werden. Durch das Mulchsaatverfahren ohne Pflugeinsatz im Frühjahr hat Müller in BWE 3 keine Probleme bezüglich Glöz 5, unabhängig davon, ob seine Flächen in K-Wasser 1 oder 2 eingestuft sind.
BWE 1: Wenn eine Fläche nicht erosionsgefährdet ist, gibt es aufgrund von Glöz 5 keine zeitlichen Beschränkungen beim Pflügen. Bei Einstufung in K-Wasser 1 reicht es aus, quer zum Hang zu wirtschaften (Pflügen und Ansaat hangparallel). Falls dies nicht möglich ist oder die Fläche in K-Wasser 2 eingestuft ist, muss auf den Pflug verzichtet oder eine Erosionsschutzmaßnahme (z. B. Erosionsschutzstreifen) durchgeführt werden (vgl. Informationsbroschüre Konditionalität 2023 Kapitel II Nr. 5.2.4).
Düngerechtliche Vorgaben beachten
Aber Achtung! Unabhängig von der Erosionsgefährdung nach Glöz 5, also auch wenn eine Fläche nicht erosionsgefährdet ist oder in K-Wasser 1 hangparallel bewirtschaftet oder eine andere Erosionsschutzmaßnahme ergriffen werden soll, muss Landwirt Müller auf die Bodenbedeckung (Glöz 6) achten. Auch die düngerechtlichen Vorgaben im Roten und Gelben Gebiet sind zusätzlich zu beachten (siehe unten „Erklärungen zu den düngerechtlichen Vorgaben“)!
Mindestbodenbedeckung (Glöz 6): Ein Betrieb muss auf mindestens 80 % seiner Ackerflächen eine Bodenbedeckung über den Herbst/Winter sicherstellen. Hierbei können unterschiedliche Zeiträume und Maßnahmen gewählt werden (vgl. Informationsbroschüre Konditionalität 2023 Kapitel II Nr. 6).
BWE 2, 3 und 4: Auf den BWE 2, 3 und 4 ist eine Bodenbedeckung in der Zeit vom 15. 11. bis 15. 1. in der Regel durch den Anbau von Winterweizen, Zwischenfrucht und Brache sichergestellt. Zu beachten ist hierbei, dass der Winterweizen und die Zwischenfrucht am 15. 11. aufgelaufen sind und bereits zu diesem Zeitpunkt eine Bodenbedeckung gewährleisten.
BWE 1: Mit Kartoffelanbau nach Zuckerrüben im Umfang von rund 32 % der Ackerfläche wären beim Verfahren mit einer rauen Winterfurche nur rund 68 % der AF im Zeitraum vom 15. 11. bis 15. 1. bedeckt und damit die Anforderungen von Glöz 6 nicht erfüllt (rund 12 % der Ackerfläche fehlen noch auf die geforderten mindestens 80 %, dies entspricht 7,56 ha).
Wann sind abweichende Zeiträume bei der Bodenbedeckung möglich?
Bei Glöz 6 sind allerdings in bestimmten Fällen auch abweichende Zeiträume bei der Bodenbedeckung möglich:
Auf schweren Böden (korrespondierend mit mind. 17 % Tongehalt, vgl. Anlage 7 der Informationsbroschüre Konditionalität 2023) kann die Zeit ab der Ernte der Hauptkultur bis zum 1. 10. gewählt werden;
Beim Anbau früher Sommerkulturen (vgl. Informationsbroschüre Konditionalität 2023) im Folgejahr kann die Mindestbedeckung auch im Zeitraum 15. 9. bis 15. 11. erfolgen.
Landwirt Müller prüft deshalb, ob die noch fehlende Fläche (rund 12 % bzw. 7,56 ha der Ackerfläche, siehe oben) schwere Böden aufweist, auf denen die Mindestbodenbedeckung im Zeitraum ab der Ernte der Hauptkultur bis zum 1. 10. erbracht werden kann. Ob und wenn ja in welchem Umfang Betrieb Müller über schwere Böden verfügt, kann er im Register des Mehrfachantrags (MFA) „Öko-Regelungen - Konditionalität“ nachsehen. In der Feldstückskarte im iBalis wird in der „Detailinformation zum Feldstück“ angezeigt, in welchem Umfang ein schwerer Boden auf den einzelnen Feldstücken vorliegt. Die zugrunde liegenden Daten können im iBalis im Layer „Bodenschätzung“ eingesehen werden. Verfügt Landwirt Müller über mindestens 7,56 ha schwere Böden auf Flächen der BWE 1, erfüllt er die Mindestbodenbedeckung (80 % seiner Ackerflächen) sofern die Zuckerrüben erst nach dem 1. 10. gerodet werden. Bei früher Rodung sind die Rübenblätter bis 1. 10. auf der Fläche zu belassen.
Verfügt Landwirt Müller nicht über mindestens 7,56 ha schwere Böden auf den Flächen der BWE 1, so hat er alternativ die Möglichkeit, die Mindestbodenbedeckung im Zeitraum von 15. 9. bis 15. 11. zu erbringen, da Kartoffeln als Folgefrucht zu den frühen Sommerkulturen zählen. Erfolgt die Rübenernte zwischen dem 15. 9. und 15. 11., ist das Rübenblatt allerdings bis zum 15. 11. auf der Fläche zu belassen (keine Bodenbearbeitung bis zum 15. 11. zulässig). Bei einer Ernte nach dem 15.11. ist die Bodenbedeckung durch die Zuckerrübe ohnehin noch vorhanden.
Landwirt Müller stellt mit den genannten Hilfsmitteln fest, dass mindestens 7,56 ha schwere Böden auf Flächen der BWE 1 vorhanden sind. Somit kann er unter Beachtung der geannten Kriterien die Mindestbodenbedeckung von 80 % im Betrieb erfüllen.
Anpassungen im iBalis können bis Jahresende vorgenommen werden
Im Mehrfachantrag 2023 hat Landwirt Müller im Flächen- und Nutzungsnachweis (FNN) bei jedem Schlag seine geplante Bodenbedeckung im Herbst 2023 bzw. Winter 2023/2024 angegeben. Bei Änderungen im Vergleich zur Planung können diese Angaben im iBalis noch bis zum Jahresende (also auch noch nach der Frist zur Abgabe des Mehrfachantrags!) unter Menüpunkt –> Anträge –> „MFA-Änderung zu Flächendaten“ angepasst werden. Im Register „Ökoregelungen/Konditionalität“ des Mehrfachantrags werden die Änderungen berücksichtigt und neu berechnet, ob die nötige Bedeckung von 80 % der Ackerfläche des Betriebes erreicht wird. Somit können Landwirte ständig im iBalis überprüfen, ob die Mindestbodenbedeckung nach Glöz 6 erfüllt wird.
Im Betrieb Müller ist vor Kartoffeln der Pflugeinsatz im Herbst zur Nutzung der Frostgare aufgrund der Glöz 6-Vorgaben möglich. Allerdings ist hierbei nicht allein Glöz 6 zu betrachten, sondern ggf. auch Erosionsgefährdung (Glöz 5, vgl. Nr. 1) oder Düngerecht (siehe Erklärungen zu den düngerechtlichen Vorgaben).
Fruchtwechsel (Glöz 7): Der Betrieb Müller erfüllt die Anforderungen zum Fruchtwechsel, da er aufgrund seiner Fruchtfolge Zuckerrüben – Kartoffeln – Winterweizen mit Zwischenfrüchten in jedem Jahr auf jeder Fläche einen Fruchtwechsel hat. Auf mehrjährigen Bracheflächen (BWE 4) muss kein Fruchtwechsel durchgeführt werden (vgl. Informationsbroschüre Konditionalität 2023 Kapitel II Nr. 7).
Nichtproduktive Flächen (Glöz 8): Im Jahr 2024 wird es im Vergleich zu 2023 nach aktuellem Stand keine Ausnahme bei Glöz 8 geben. Alle Betriebe, die den Glöz 8-Vorgaben unterliegen, müssen auf mindestens 4 % ihrer Ackerfläche eine Brache oder Landschaftselemente (am oder im Acker) bereitstellen (vgl. Informationsbroschüre Konditionalität 2023 Kapitel II Nr. 8).
Da Landwirt Müller bereits mit einem Feldstück an der Kulap-Maßnahme B48 „Blühflächen an Waldrändern und in der Feldflur“ mit dem Verpflichtungszeitraum 2019 bis 2023 teilgenommen hat, wird dieses Feldstück mit 4,76 % der gesamten Ackerfläche in eine nicht-produktive Fläche für Glöz 8 überführt und der Betrieb Müller erfüllt im Jahr 2024 Glöz 8. Dies ist möglich, weil im Beispiel der Verpflichtungszeitraum von B48 im Jahr 2023 ausgelaufen ist. Brachen, die noch in laufende Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen einbezogen sind (Verpflichtungsbeginn ab 2020), können hingegen im Jahr 2024 nicht als Glöz 8-Flächen herangezogen werden.
Ökoregelung soll attraktiver werden
Für den über 4 % hinausgehenden Anteil der Brache kann Landwirt Müller die Ökoregelung 1a (ÖR1a) beantragen. Im ersten Artikel der Serie wurden die Vorgaben für Glöz 8-Brachen am Beispiel Huber erläutert. Um die Attraktivität der ÖR zu steigern, sind ab dem Antragjahr 2024 Änderungen vorgesehen. So soll beispielsweise bei der ÖR1a die Vorgabe entfallen, dass mindestens 1 % des förderfähigen Ackerlands des Betriebes einbezogen werden muss. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die EU-Kommission könnte Müller somit im Jahr 2024 an der ÖR1a teilnehmen, obwohl weniger als 1 % des förderfähigen Ackerlands bereitgestellt werden.
Düngerechtliche Vorgaben: Die Auflagen der Düngeverordnung (DüV) sind vom Betrieb einzuhalten, und zwar unabhängig davon, ob der Betrieb Flächen im Roten oder Gelben Gebiet hat. Für die Düngung nach der Ernte der Hauptfrucht 2023 gilt es für Landwirt Müller, unter anderem Folgendes zu beachten: Die N-Düngung zu Zwischenfrucht nach Getreide-Vorfrucht ist auf 30 kg NH4/60 kg N je ha begrenzt (vgl. BWE 3) und nur möglich, wenn die Saat vor dem 15. 9. erfolgt. Zu Winterweizen und Zuckerrüben ist im Herbst 2023 keine N-Düngung möglich (vgl. BWE 1 und 2). Auch Brachen dürfen nicht gedüngt werden (vgl. BWE 4). Für Ackerland gilt eine Sperrfrist vom 1. 10.23 bis zum 31. 1. 24. Es besteht die Pflicht, Düngemaßnahmen innerhalb von zwei Tagen aufzuzeichnen.
Da im Betrieb Müller sowohl Rote als auch Gelbe Flächen nach AVDüV vorliegen, muss Landwirt Müller bei der Düngung nach der Ernte 2023 zusätzliche Vorgaben beachten:
Was Landwirte bei der Anbauplanung in Roten Gebieten beachten müssen
Rotes Gebiet (nitratbelastete Gebiete): Auf den Roten Flächen des Betriebs gilt im Herbst 2023 ein N-Düngeverbot (auch Gülle) zu Wintergerste und Zwischenfrüchten ohne Futternutzung (vgl. BWE 3). Sommerungen wie Zuckerrüben und Kartoffeln dürfen 2024 nur mit stickstoffhaltigen Düngemitteln gedüngt werden, wenn im Herbst 2023 eine Zwischenfrucht angebaut und diese nicht vor 15. Januar umgebrochen wird (vgl. BWE 3). Davon ausgenommen sind Rote Flächen, die nach 1. Oktober geerntet werden und Flächen mit einem langjährigen Niederschlagsmittel unter 550 mm. In BWE 1 ist somit düngerechtlich bei Kartoffeln nach Zuckerrüben keine Zwischenfrucht nötig, sofern die Rodung der Rüben nach dem 1. Oktober 2023 erfolgt. Der Umbruch der Zwischenfrucht darf nicht vor dem 15. Januar erfolgen. Dies entspricht dem Ende des regulären Bodenbedeckungszeitraums nach Glöz 6. Darüber hinaus sind auch die Vorgaben zum Erosionsschutz (Glöz 5) zu beachten.
Gelbes Gebiet (eutrophierte Gebiete): Auf den Gelben Flächen ist neben den erweiterten Abständen zu Oberflächengewässern im Herbst 2023 zu beachten, dass Sommerungen wie Zuckerrüben oder Kartoffeln 2024 nur unter bestimmten Voraussetzungen mit phosphathaltigen Düngemitteln gedüngt werden dürfen. Dies kann einerseits durch den Zwischenfruchtanbau im Herbst 2023 mit Umbruchverbot bis 15. Januar gewährleistet werden (vgl. BWE 3) und andererseits über eine Stoppelbrache einer Getreidevorfrucht mit Umbruchverbot bis 15. Januar erfolgen. Es gelten die gleichen Ausnahmen (Niederschlag, Erntetermin) wie in Roten Gebieten. Weil der Betrieb vor der Sommerung Zuckerrübe eine Zwischenfrucht sät (vgl. BWE 3), kann er die Zuckerrüben mit Phosphat düngen. In BWE 1 kann bei Ernte vor dem 1. Oktober eine Zwischenfrucht nötig werden, sofern Landwirt Müller die Kartoffeln mit Phosphat düngen will. Alternativ könnte er über die Schaukeldüngung Phosphat zu einer anderen Kultur düngen.
Müller kann die Bedingungen erfüllen
Landwirt Müller hat auf seiner Ackerfläche eine sehr intensive, dreigliedrige Fruchtfolge mit einem hohen Hackfruchtanteil. Aufgrund des jährlichen Fruchtwechsels erfüllt er Glöz 7. Durch die beibehaltene Brache ist auch Glöz 8 kein Problem. Darüber hinaus werden nach der Weizenernte Zwischenfrüchte angebaut und die anschließende Sommerung Zuckerrübe im Mulchsaatverfahren gesät. Vor den Kartoffeln (BWE 1) möchte Müller aus produktionstechnischen Gründen allerdings möglichst weiterhin eine raue Winterfurche etablieren. Auf den ersten Blick ist dies allein schon wegen den neuen Vorgaben zur Mindestbodenbedeckung (mindestens 80 % der AF, Glöz 6) nicht mehr möglich. Hier lohnt sich aber ein zweiter Blick: Durch die aufgezeigten Alternativen (schwere Böden und frühe Sommerkulturen) ist es möglich, dass der Regelzeitraum, in denen die Bodenbedeckung vorhanden sein muss (15. 11. bis 15. 1.) nach vorne gezogen werden kann und der Betrieb auch mit Pflugeinsatz im Herbst zur Nutzung der Frostgare vor Kartoffeln Glöz 6 erfüllen kann. Allerdings muss Müller darüber hinaus die Vorgaben zum Erosionsschutz und Düngerecht auf Roten Flächen (ggf. Zwischenfruchtanbau) beachten. Auf Flächen mit K-Wasser 2 muss bei Pflugeinsatz ggf. eine weitere Erosionsschutzmaßnahme (z. B. Erosionsschutzstreifen) durchgeführt werden.
Deutlich wurde auch Folgendes: Je höher der Anteil von Flächen ohne Bodenbedeckung im Winter im Betrieb ist, desto eher kann ein Betrieb in Konflikt mit Glöz 6, AVDüV (Rote und Gelbe Gebiete) sowie – je nach Erosionsgefährdung der Flächen – Glöz 5 kommen. In diesen Fällen ist eine genaue Bewirtschaftungsplanung im Hinblick auf die genannten Vorgaben unabdingbar.