Anspruch kann verjähren
Die Frist beginnt nicht neu
Ansprüche verjähren innerhalb von fünf Jahren. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Eigentümer Kenntnis davon erlangt hat. Das heißt, dass die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres zu laufen begann, in dem der Voreigentümer erkennen konnte, dass die Bäume, die direkt an das Grundstück angrenzen, mehr als zwei Meter hoch gewachsen sind. Dass der Landwirt das Grundstück erst später gekauft hat, spielt keine Rolle. Denn mit dem Kauf des Grundstücks hat er den Anspruch des Vorbesitzers miterworben. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Übergang des Eigentums nicht neu. Konkret heißt das für ihn, dass er mit den Bäumen an seiner Grundstücksgrenze vermutlich leben muss.