Für Landwirte, die Minijobber beschäftigten, haben sich mit dem Jahreswechsel einigen Änderungen bei den abzuführenden Beiträgen für die geringfügig Beschäftigten mit einem Monatslohn bis zu 520 Euro ergeben. Wie die Minijob-Zentrale mitteilt, änderten sich zum 1. Januar 2023 die Umlagen U1 (Erstattung bei Krankheit) und U2 (Erstattung bei Mutterschaft) der Arbeitgeberversicherung:
- Die Umlage U1 steigt von 0,9 Prozent auf 1,1 Prozent.
- Die Umlage U2 sinkt hingegen von 0,29 Prozent auf 0,24 Prozent.
- Die Insolvenzgeldumlage sinkt von 0,09 Prozent auf 0,06 Prozent.
Die übrigen Sozialversicherungsbeiträge und die Steuern für Minijobs im gewerblichen Bereich ändern sich zum Jahreswechsel nicht. Gezahlt werden die Beiträge und Steuern von den Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen direkt an die Minijob-Zentrale. Arbeitnehmende müssen keine eigenen Zahlungen vornehmen.
Beitragsnachweise sind auch für kurzfristig Beschäftigte abzugeben. Zwar entfallen hier die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, die Umlagen U2, U2 und die Insolvenzgeldumlage müssen auch für kurzfristig Beschäftigte abgeführt werden.
Dauer-Beitragsnachweis wird angepasst
Viele Arbeitgeber reichen bei der Minijob-Zentrale einen Dauer-Beitragsnachweis ein, wenn der Verdienst ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer monatlich gleich bleibt. Der Dauer-Beitragsnachweis gilt auch über den Jahreswechsel hinaus, die Änderung der Umlagen wird automatisch berücksichtigt. Nur wenn sich der Verdienst der Arbeitnehmenden ändert, müssen Arbeitgeber einen neuen Beitragsnachweis an die Minijob-Zentrale übermitteln. Arbeitgebende, die ihre Beiträge selbst überweisen, sollten außerdem daran denken, gegebenenfalls den Dauerauftrag bei ihrer Hausbank anzupassen.
Auch Minijober haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn von 12 € je Arbeitsstunde. Maximal ist ein Verdienst von 520 € im Monat möglich. Überschreitet der durchschnittliche Monatsverdienst die Minijob-Grenze, liegt kein Minijob mehr vor. Ausgenommen hiervon sind gelegentliche nicht vorhersehbare Überschreitungen. Die Höhe der Verdienste in den Monaten des unvorhersehbaren Überschreitens ist unerheblich. Als gelegentlich wird ein Zeitraum von bis zu drei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres angesehen.

Ein Überblick für Landwirte, über die Pauschalen Abgaben für ihre geringfügig Beschäftigten.
Software für die Anmeldung
Zur Meldung von Minijobbern bei der Minijob-Zentrale nutzen viele Arbeitgeber die kostenlose Software sv.net, um Sozialversicherungsmeldungen, Beitragsnachweise oder andere Nachweise elektronisch den verschiedenen Einzugsstellen zu übermitteln. Die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung betreibt sv.net im Auftrag aller gesetzlichen Krankenkassen. Unter www.itsg.de/produkte/sv-net findet man im Downloadbereich das Programm sv.net/comfort für den Windows-PC.