GLÖZ 1 – Erhaltung von Dauergrünland: Die Vorgaben zur Erhaltung von Dauergrünland entsprechen im Wesentlichen der bisherigen „Greening“-Auflage.
GLÖZ 2 – Schutz von Feuchtgebieten und Mooren: Ausweisung einer Gebietskulisse nach bestimmten Kriterien. Dauergrünland darf in diesen Gebieten nicht umgewandelt werden. Neuanlage, Erneuerung oder Vertiefung von Anlagen zur Entwässerung nur mit Genehmigung. Gezielte Umwandlung von Grünland in Paludikulturen.
GLÖZ 3 – Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern: Die Regelung hat in Bayern keine wesentliche Bedeutung.
GLÖZ 4 – Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen: Diese Regelung wird in Bayern weitgehend bereits durch die landesrechtliche Vorgabe zur Anlage von 5 m breiten Gewässerrandstreifen erfüllt.
GLÖZ 5 – Verringerung des Risikos der Bodenschädigung und -erosion: Diese Regelung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Auflagen.
GLÖZ 6 – Mindestbodenbedeckung über den Winter: Auf 80 % der Ackerfläche muss vom 1. Dezember bis 15. Januar (ab Winter 2023/24) eine Bodendeckung vorhanden sein; entweder mehrjährige Kulturen, Winterkulturen oder Zwischenfrüchte, Mulchauflage oder Stoppelbrache von Getreide (außer Mais). Ausnahmeregelungen zum Beispiel für den frühen Anbau von Sommerweizen werden derzeit in Brüssel geprüft.
GLÖZ 7 – Fruchtwechsel auf Ackerland: Gilt ab 10 ha Ackerfläche. Ausnahmen für Betriebe mit einer Gesamtgröße ab 50 ha mit mehr als 75 % DG, Gras, Grünfutterpflanzen etc. Auf jedem Schlag muss eine andere Kultur als im Vorjahr angebaut werden. Erstes Vorjahr ist 2022. 2023 muss also eine andere Kultur als 2022 angebaut werden.
Beschlüsse der Agrarminister zu GLÖZ 7
Die deutschen Agrarminister haben bei ihrer Konferenz am 28. Juli beschlossen, dass der jährliche Fruchtwechsel nur auf 35 % der Ackerfläche erfolgen muss. Auf den restlichen Ackerflächen ist ein Fruchtwechsel nach spätestens drei Jahren durchzuführen. Beim Fruchtwechsel werden Winterung und Sommerung einer Fruchtart sowie Dinkel und Weizen weiterhin als unterschiedliche Kulturen behandelt.
GLÖZ 8 – Flächenstilllegung: 4 % der Ackerfläche sind jährlich stillzulegen. Gilt ab 10 ha AF, Ausnahmen für Betriebe mit über 75 % DG, Grünfutterpflanzen, Gras etc. Landschaftselemente können angerechnet werden. Die Pflicht zur Selbstbegrünung von Stilllegungsflächen entfällt in Deutschland. Jede Brachfläche muss mindestens 0,1 ha groß sein. Die Bodenbearbeitung und der Dünge- und Pflanzenschutzeinsatz sind auf solchen Flächen verboten. Ein Mahd- und Mulchverbot gilt vom 1. April bis 15. August.
GLÖZ 9 – Erhaltung von umweltsensiblem Dauergrünland: Verbot der Umwandlung oder des Umpflügens von Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten. Damit ist ein Grünlandumbruch zur Grasnarbenerneuerung nicht mehr erlaubt oder zumindest erschwert.