Bausparkassen gehen immer rabiater gegen Kunden vor, die noch einen alten Vertrag mit hohen Guthabenzinsen haben. Sie nutzen nicht nur jede Möglichkeit, die für sie unrentablen Verträge zu kündigen. Sie weigern sich oft, Bonuszinsen auszuzahlen, die sie bei Vertragsabschluss als Belohnung versprochen haben, wenn ihre Kunden auf das Darlehen verzichten.
Höchste Alarmstufe besteht für den Bonus, wenn die Kündigung droht oder schon ausgesprochen ist. Laut Rechtsprechung ist das möglich, wenn das angesparte Guthaben höher als die Bausparsumme ist oder der Bausparvertrag schon seit mindestens zehn Jahren die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt. Außerdem dürfen Kassen laut ihren Tarifen kündigen, wenn Sparer im Rückstand mit z. B. sechs Regelsparbeiträgen sind und dies nach Aufforderung nicht fristgerecht ausgleichen.
Die Stiftung Warentest gibt Tipps, wie der Bonus zu retten ist.
Bonus entfällt, weil Guthaben die Bausparsumme übersteigt
Wenn das Guthaben höher als die vereinbarte Bausparsumme ist, haben die Kunden keinen Anspruch mehr auf ein Darlehen. Dessen Höhe ergibt sich fast immer aus der Differenz zwischen der Bausparsumme und dem bereits angesammelten Guthaben. Wer keinen Anspruch mehr hat, kann auch nicht auf ihn verzichten. Nur wer das tut, bekommt bei den meisten Tarifen aber den Bonus.
Vorsicht: Einige Tarife schließen den Anspruch auf Kleinstdarlehen unter 500 oder 1000 € aus. Dann kann die Kasse den Zinsbonus bereits einbehalten, wenn das Guthaben so hoch ist wie die Bausparsumme abzüglich der Mindestdarlehenssumme.
Nicht in allen Tarifen ist ein Darlehensverzicht nötig. Manchmal reicht es, wenn Sparer den Vertrag kündigen. Das können sie noch tun, nachdem die Bausparkasse bereits gekündigt hat und solange die Kündigungsfrist nicht abgelaufen ist.
Die Bausparkasse kündigt trotz umstrittener Rechtslage
Nicht jede Kündigung ist rechtmäßig. Es gab Fälle, in denen Bausparkassen noch nicht gutgeschriebene Bonuszinsen ins Guthaben eingerechnet haben, um früher zu kündigen. Es existieren auch Tarife, die einen festen Darlehensanspruch vorsehen – egal, wie viel angespart ist.
Bausparkasse beruft sich auf fehlende Verzichtserklärung
Viele Sparer glauben, sie hätten bei Vertragsende automatisch Anspruch auf die Bonuszinsen, wenn sie kein Darlehen nehmen. Das ist ein Irrtum. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass ein Darlehensverzicht nur durch eine Erklärung gegenüber der Bausparkasse möglich ist (Az. 14 U 36/19).
Kunden zahlen geforderte Regelsparbeiträge nicht ein
Bausparkassen verlangen von ihren Altkunden zunehmend rückständige Regelsparbeiträge und kündigen, wenn sie diese nicht innerhalb von zwei oder drei Monaten nachzahlen. Viele Kunden sind empört: Bei Vertragsabschluss hieß es noch, sie könnten jederzeit mehr oder weniger als den Regelsparbeitrag einzahlen. Jahrelang war das gängige Praxis.
Vorsicht: Wenn es im Kleingedruckten steht, ist eine Kündigung wegen rückständiger Sparbeiträge grundsätzlich erlaubt, auch wenn die Kasse geringere Beiträge lange nicht beanstandet hat. Rechtlich ungeklärt ist allerdings, wie lange zurück sie Beiträge nachfordern kann.
Treuezeit kann nach Kündigung nicht eingehalten werden
Bei Schwäbisch Hall müssen Sparer erst eine Treueoption wählen und darauf hin eine Treuezeit von zwölf Monaten einhalten, um eine Treueprämie zu bekommen. Haben sie die Treueoption noch nicht gewählt, wenn Schwäbisch Hall kündigt, streicht die Bausparkasse die Prämie, weil die Treuezeit bis Ende der Kündigungsfrist nicht mehr erfüllt werden kann.