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Neues aus dem Berufsbildungsausschuss

Ausbildung Grüne Berufe: Prüfungsordnung wird geändert

Sophia Gottschaller
Sophia Gottschaller
am Donnerstag, 08.12.2022 - 15:00

Landwirt, Forstwirt, Hauswirtschafterin: Berufsbildungsausschuss ändert Prüfungsordnung für die Ausbildung in den Grünen Berufen.

Legt ein landwirtschaftlicher Lehrling seine praktischen Prüfungen ab, müssen laut Prüfungsordnung mindestens drei Prüfer anwesend sein. Dies sind die rechtlichen Vorgaben, wenn in Bayern in der Landwirtschaft oder in anderen grünen Berufen sowie in der Hauswirtschaft Prüfungen abgenommen werden. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts muss künftig die Größe einer Prüferdelegation und eines Prüfungsausschusses zahlenmäßig exakt in der Prüfungsordnung festgelegt werden.

Berufsbildungsausschuss ändert die Prüfungsordnung

Über dieses Thema diskutierte der Berufsbildungsausschuss (BBiA) im Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bei seiner letzten Sitzung Ende November. Der Ausschuss verabschiedete einstimmig einen Beschluss über die inhaltliche Änderung der Prüfungsordnung, darin sind nun folgende Angaben vermerkt: In einer Prüferdelegation befinden sich einheitlich drei Prüfer (bei schriftlichen Prüfungen zwei Prüfer), in einem Prüfungsausschuss sechs Prüfer. Das Staatsministerium wurde beauftragt, die rechtliche Umsetzung vorzunehmen.

Regelung gilt für neue Prüfungsausschüsse

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Wichtig zu wissen: Es gibt eine Übergangsregelung. Aktuelle Prüfungsausschüsse müssen nicht sofort umgestaltet werden. Werden sie aber sie neu berufen, muss dies nach der neuen Prüfungsordnung geschehen. Zudem wird es möglich sein, dass mehrere Prüfungsausschüsse nebeneinander bestehen, sofern sie immer aus sechs Prüfern zusammengesetzt sind. Die Anzahl der stellvertretenden Mitglieder eines Prüfungsausschusses wird auch künftig nicht festgelegt sein.

Außerdem wurde vom BBiA die Rücktrittsregelung in der Prüfungsordnung konkretisiert:

  • Vor Beginn: Erklärt der Prüfende seinen Rücktritt rechtzeitig vor der Prüfung, gilt diese als nicht abgelegt. Der Grund ist dabei egal. Wird der Rücktritt nicht rechtzeitig vor der Prüfung erklärt und liegt kein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
  • Nach Beginn: Wird der Rücktritt erst nach Beginn der Prüfung erklärt oder der Prüfungstermin versäumt, gilt wieder: Bei einem wichtigen Grund wird ein Nachholtermin vereinbart, bei keinem wichtigen Grund gibt es keinen Nachtermin; der versäumte Prüfungsteil wird mit „ungenügend“ bewertet. In jedem Fall werden aber bereits erbrachte Prüfungsleistungen anerkannt.

Die Entscheidungen des Ausschusses sind rechtlich bindend und wirken sich damit unmittelbar auf die Ausbildungspraxis in den Berufen aus.

Den Beruf Landwirt neu aufstellen

Gunter Strobl, Leiter des Bildungswerks im BBV, berichtete anschließend über die aktuellen Gespräche zu einer möglichen Neuordnung des Berufsbildes Landwirt. Die letzte Ausbildungsverordnung stammt aus dem Jahr 1995. Eine Ausbildungsverordnung ist eine Art Gliederung eines Berufes. In ihr steht, welche Inhalte in welchem Umfang behandelt werden und was in der Prüfung abgefragt wird.

Der Prozess der Neuordnung des Ausbildungsberufs steht noch ganz am Beginn. In den Fachgremien des Deutschen Bauernverbandes (Arbeitgeber) wurde die Neuordnung inzwischen inhaltlich besprochen. Über den Winter sind nun die Landesbauernverbände dazu aufgerufen, sich einzubringen. Die endgültige Abstimmung seitens der Arbeitgeber darüber soll im Frühjahr 2023 erfolgen. Danach wird Kontakt mit der Seite der Arbeitnehmer aufgenommen, um zusammen ein Eckpunktepapier zu einer Neuordnung einvernehmlich abzustimmen.

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