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Laut gesetzlichen Vorgaben sollen mindestens drei Prozent der Erzeugerbetriebe geprüft werden. Diese Prüfungen sollen von privaten Zertifizierungsstellen im Auftrag des Ersterfasser durchgeführt werden.
In der Selbsterklärung bestätigt der Landwirt dem Ersterfasser, dass die Anforderungen der Nachhaltigkeitsverordnung für die gelieferte Biomasse eingehalten wurden. Mit Selbsterklärung nimmt der landwirtschaftliche Erzeuger zur Kenntnis, dass Auditoren von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) anerkannten Zertifizierungsstellen, auf dem Betrieb prüfen dürfen, ob die Anforderungen der §§ 4 - 7 der Nachhaltigkeitsverordnungen eingehalten werden bzw. wurden. Für Biomasse, die 2010 eingesetzt wird, gelten die Angaben als erfüllt, wenn nachgewiesen wird, dass die Menge vor dem 1. Januar 2010 geerntet worden ist. Bei flüssiger Biomasse, die vor dem 1. Juli 2010 eingesetzt wird, gilt die Biomasse als vor dem 1. Januar 2010 geerntet.
Die Kernelemente der Nachhaltigkeitsverordnungen sind:
keine Biomasse von
Flächen mit hohem Naturschutzwert, z.B. Regenwald, Naturschutzgebiete, Grünland (Natura 200-Gebiete)
Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand, z.B. Feuchtgebiete, Wälder
Torfmooren
Referenzzeitpunkt für die Beurteilung der Anforderungen ist der 1. Januar 2008
Treibhauseinsparung von zunächst mindestens 35% CO2 gegenüber fossilen Ölen; Vergleich bezieht sich auf die gesamte Herstellungs- und Lieferkette. Bestehende Ölmühlen müssen den Wert ab 2013 erfüllen (Ausnahme: EEG-NaWaRo-Bonus). Der
Wert erhöht sich ab 2017 auf 60% (Altanlagen 50%). Die
Berechnung erfolgt anhand von
Messungen oder
Standardwerten (typische Emissionen)
Einhaltung der Cross Compliance, aber nur in der Europäischen Union
Sicherstellung der Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen durch Zertifizierungssysteme;
Anerkennungsbehörde für Zertifizierungssysteme ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft (pd)






